Kündigung eines Reisevertrags wegen Terror und Kriegsgefahr?

Reiserecht

Wann ist eine Kündigung möglich und welche Folgen hat dies?

Nach § 651h BGB kann ein Reisevertrag vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Kündigung zur Folge:

Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Für bereits erbrachte Reiseleistungen kann er aber eine angemessene Entschädigung verlangen.

Der Veranstalter muss für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen; die Kosten der Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Reisende je zur Hälfte. Sonstige Mehrkosten trägt der Reisende allein.

Kann der Reisende Schadensersatz verlangen?

Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Veranstalter entstehen grundsätzlich nicht. Hat es der Veranstalter allerdings schuldhaft unterlassen, den Reisenden vor oder bei Vertragsabschluss über besondere Risiken der Reise zu informieren, kommt eine Haftung auf Ersatz des dem Reisenden entstandenen Vertrauensschadens in Betracht. Der Reisende muss dann so gestellt werden, wie wenn er den  Reisevertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte.

Leitlinien aus der Rechtssprechung

Die Frage, ob bei Terroranschlägen im Reiseland, bei gezielten Angriffen auf Touristen, bei Unruhen oder Bürgerkrieg im Reiseland und schließlich bei kriegerischen Auseinandersetzungen, in die das Reiseland oder die Region verwickelt sind, höhere Gewalt anzunehmen ist, ist von den Gerichten in den vergangenen 10 Jahren vielfach entschieden worden.

Anwaltonline bietet eine Zusammenstellung von Urteilen zu dieser Problematik der höheren Gewalt.

Daraus kann man ersehen, wie die gewaltsamen politischen Ereignisse in diesem Zeitraum auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen es Reiserechts geführt haben.

Aus der Rechtsprechung lassen sich einige wesentliche Leitlinien erkennen:

- Nicht voraussehbare höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn Unruhen beim Abschluss des Reisevertrags schon längere Zeit andauern und deshalb nicht anzunehmen  ist, dass sie bis zum Reiseantritt beendet sein werden.

- Einzelne terroristische Aktionen, mögen diese auch gezielt gegen Touristen gerichtet gewesen sein, reichen nicht aus. Terroristische Anschläge im Urlaubsort sind vielmehr erst dann als höhere Gewalt anzusehen, wenn sie zu flächendeckenden, unkontrollierbaren inneren Unruhen mit bürgerkriegsähnlichem Charakter werden.

- Zur Feststellung einer Gefährdung einer gebuchten Reise muß auf die objektive Lage abgestellt werden; subjektive Ängste des Reisenden, z.B. auf Grund von Berichten in den Medien, sind nicht ausschlaggebend. Eine Würdigung der objektiven Gefährdung kann aufgrund einer - vor der Kündigung eingeholten - Auskunft des Auswärtigen Amtes erfolgen.

- Eine Informationspflicht des Reiseveranstalters über Risiken im Urlaubsgebiet besteht nicht, wenn darüber in den Medien bereits ausführlich berichtet worden ist.

Urteilszusammenstellung

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Letzte Änderung: 02.11.2023

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