Kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag nachträglich ändern?

Reiserecht

Grundsätzlich gilt auch im Reiserecht der schon von den alten Römern angewandte Rechtssatz „pacta sunt servanda“. Das heißt, dass Verträge so erfüllt werden müssen, wie sie abgeschlossen worden sind.

Allerdings kommt es – gerade auch im Reiserecht – nicht selten vor, dass sich die Verhältnisse, wie sie bei der Buchung gegeben waren, nachträglich geändert haben.

In einem solchen Fall haben Reiseveranstalter und Reisender natürlich immer die Möglichkeit einer einverständlichen Vertragsänderung oder -aufhebung. Darüber hinaus sieht das Gesetz in bestimmten Situationen aber auch das Recht der einseitigen Vertragsänderung durch den Reiseveranstalter oder den Reisenden vor.

Einseitige Änderung des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter:

Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen

Reiseabsage

Änderung von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen

Änderung des Abflugtermins

Letzte Änderung: 12.09.2023

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